Begleiteter Umgang

Begleiteter Umgang
Hierbei handelt es sich um ein Angebot dass gemäß §8 SGB vom Jugendamt der Stadt in Auftrag gegeben wird.
Wann kommt begleiteter Umgang in Betracht?
• Bei bestehenden Ängsten von Kindern oder Eltern vor dem Kontakt.
• Wenn zwischen Kind und Elternteil bisher kein Kontakt bestanden hat oder dieser längere Zeit zurück liegt.
• Wenn Bedenken im Hinblick auf die Person des Umgangsberechtigten stehen
– Zweifel an der Erziehungsfähigkeit eines der Elternteile
– Besorgnis wegen Vernachlässigung des Kindes
– Drohender Gewaltanwendung gegenüber dem Kind
• Wenn Anhaltspunkte vorliegen, die eine Kindesentziehung rechtfertigen könnte
• Bei Verdacht des sexuellen Missbrauchs, bzw. wenn Missbrauch nachgewiesen wurde und das Familiengericht trotz dieses Umstandes den Umgang richterlich verfügt.